Psychosoziale Prozessbegleitung in Niedersachsen
Psychosoziale Prozessbegleitung leistet:
- eine frühzeitige, altersgerechte und individuelle Hilfestellung,
- durchgeführt durch eine speziell ausgebildete Fachkraft,
- eine engmaschige, intensive und nachhaltige Begleitung,
- die Abklärung und Sicherung des Unterstützungsbedarfes durch eine enge Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern und der Justiz,
- die Sicherstellung der Rechte der Klientin oder des Klienten innerhalb des Strafverfahrens in Zusammenarbeit mit der rechtlichen Vertretung,
- die Stärkung des Selbstwertgefühls durch die gemeinsame Erarbeitung von Bewältigungsstrategien und positive Bestärkung,
- die Unterstützung bei der schnellen Reintegration.
Seit dem 01.01.2017 besteht ein bundesweiter gesetzlicher Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Vorausgegangen war die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) neu aufgenommen und geregelt. Bestimmte Personengruppen, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind, erhalten auf Antrag beim Gericht im Wege der Beiordnung eine psychosoziale Prozessbegleitung. Diese Beiordnung ist unentgeltlich.
Gleichzeitig regelt das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der in dem Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte.