Neues Punktesystem

Das neue Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) ist gestartet. Die wesentlichen Änderungen erläutern wir hier:

Es gibt statt der bisher maximalen 18 Punkte jetzt nur noch 8 Punkte.

Wofür bekommt man wie viele Punkte?

  • Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte (Tilgungsfrist 10 Jahre)
  • Für Straftaten, besonders verkehrsbeeinträchtigende sowie gleichgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten: 2 Punkte (Tilgungsfrist 5 Jahre)
  • Für verkehrsbeeinträchtigende und gleichgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten 1 Punkt (Tilgungsfrist 2,5 Jahre)

Der Verkehrsteilnehmer bekommt eine „Ermahnung“, wenn 4 oder 5 Punkte erreicht sind. Ab 6 oder 7 Punkten kommt dann eine „Verwarnung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei 8 Punkten.

Der Verkehrsteilnehmer hat die Möglichkeit durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abzubauen. Dies ist aber nur möglich bei einem Punktestand von 1 bis max. 5 Punkten.

Bei der Überführung der bisherigen Punkte aus dem alten System wird es keine Besser- oder Schlechterstellung geben. „Alte Punkte“ werden nach den bis 30. April 2014 bestehenden Regelungen getilgt. „Neue Punkte“ verfallen nach ihrer Tilgungsfrist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit weitere Punkte anfallen.

Bereits angesammelte Punkte werden in das neue System integriert: 1 bis 3 Punkte werden einer, 4 bis 5 werden zu zwei Punkten, 6 bis 7 werden drei Punkte. Einträge und damit Punkte, die nach dem neuen System nicht mehr relevant sind, werden gelöscht.

Veränderungen gibt es auch bei den Verwarngeldern. So wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55 Euro festgesetzt und die Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER) auf 60 Euro.

Da sich die Neuregelung des Fahreignungsregisters auf verkehrssicherheitsrelevante Verstöße konzentrieren will, werden die nachfolgenden Regelsätze angehoben:

• Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),

• Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),

• Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

• Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),

• Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),

• Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),

• Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

• verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

• Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),

• Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

• Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),

• gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),

• Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),

• Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),

• Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).

Weitere Informationen finden sich auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de

Dort finden sich auch Regelsätze/Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr vom Fahreignungsregister erfasst werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.04.2014
zuletzt aktualisiert am:
09.11.2020

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln